Stand 26.9.23

 

Die neuen Impfstoffe gegen Corona und Grippe kommen ab dem 18. September.

 

 

Personengruppen ( ab dem 12. Lebensjahr )

mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf werden zusätzlich zur Basisimmunität jährliche Auffrischimpfungen empfohlen.

Diese sollen präferentiell mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen.

Es soll vorzugsweise im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind.

 

Das gilt für Personen ab 60 Jahren, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege und Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit Grundkrankheiten, die mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe einhergehen.

 

Dieselbe Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung gilt für Personen mit einem erhöhten beruflichen SARS-CoV-2 Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.

und

Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patientinnen und Patienten unter immunsup-
pressiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können
.

 

Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft der/die behandelnde Arzt/Ärztin,

 

 

Für die jährlich Grippeimpfung gelten die gleichen Empfehlungen wie für die Coronaimpfung

 

Für die Impfungen können Sie einfach in die allgemeine Sprechstunde kommen oder sich hier anmelden:

 

 Aber bitte nicht an Feiertagen !!!

Falls Sie nur eine Impfung möchten , sagen Sie dies bei der Annahme. Sie können sich beide Impfungen parallel geben lassen oder einzeln.

 


 

Der neue Impfstoff bezieht sich auf die  der Virusvariante XBB.1.5. deren Untervariante  EG.5.1 jetzt weltweit auf dem Vormarsch ist.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage für die Impfungen ist weiterhin die COVID-19-Vorsorgeverordnung. Versicherte haben bis Ende Februar 2024 über die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus „einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.“

 

Damit können auch Personenkreise geimpft werden, die nicht von der STIKO, respektive in der Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlen werden.

 

 

Ungeimpften Schwangeren wird eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung ab dem 2. Trimenon empfohlen, um eine Basisimmunität aufzubauen. Wichtig für die Basisimmunität ist, dass das Immunsystem dreimal Kontakt mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) hat. Mindestens zwei dieser Kontakte sollen durch die Impfung erfolgen.

 

 

Schwangeren mit einer Grunderkrankung werden zusätzlich zur Basisimmunität weitere Auffrischimpfungen empfohlen (Impfzeitpunkt ab dem 2. Trimenon).

 

Es sollte ein Mindestabstand von 6 Monaten zur vorherigen Impfung eingehalten werden.