Test- und Quarantäneverordnung    ( 1.2.2023 )

Die NRW-Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023.

Ab dem 1. Februar gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere.

 

NRW-Gesundheitsminister Laumann : "Wer krank ist bleibt zu Hause" !

 

Maßnahmen zum Schutz von vulnerablen Gruppen

Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.


Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser,Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.

 

r Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses;


Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.


Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht
ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

Masken

In Arzpraxen gilt: Beschäftigte müssen mindestens eine medizinische Maske
tragen. Patientinnen und Patienten sind aber weiterhin verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.

Das ist bundesweit im Infektionsschutzgesetz geregelt